Auf der Jahresversammlung 2002 beschlossene Satzung
Schon ein großer Fehler... Diese Satzung wurde nicht beim Vereinsregister gemeldet und ist somit rein formal schon einmal nichtig!
die neueste Satzung wurde 2019 verabschiedet und wird gerade eingetragen...

ES FOLGT DIE NICHTGEMELDETE ALTE SATZUNG!

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen BOOTSCLUB HASELÜNNE e.V.. Er wurde am 07.09.1973 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen eingetragen.
Sein Sitz ist Haselünne.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, den Segelsport sowie ergänzende Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der BOOTSCLUB HASELÜNNE e.V. verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Dem Vereinszweck dienen insbesondere die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte.
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Flaggen, Abzeichen

Die Flagge bzw. Stander des Vereins entspricht dem dem Deutschen Seglerverband bekanntgegebenen und nicht widersprochenem Muster.
Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:
- ausübenden (ordentlichen/aktiven) Mitgliedern
- unterstützenden (fördernden/passiven) Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
Die Mitgliedschaft als Jugendmitglied erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied sein 18. Lebensjahr vollendet.
Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch eine Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Nehmen sie die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenvorsitz an, haben sie die Rechte eines Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei.
Mitglieder eines des deutschen Seglerverbandes angeschlossenen Segelvereins die vorübergehend die Einrichtungen des Vereins nutzen möchten, kann durch den Vorstand der Status Gastsegler zeitlich befristet zugesprochen werden. Für Gastsegler gelten die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen (§ 13). Weitere Rechte bestehen nicht.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, im Bootshaus zu verkehren und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auf der Mitgliederversammlung besteht das Recht zu reden und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Bei Entscheidungen die sie selbst treffen, ruht ihr Stimmrecht. Begründete Anträge für die Mitgliederversammlung, die mehr als 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht worden sind, müssen behandelt werden. Der Vorstand kann kurzfristiger eingereichte Anträge auf die Tagesordnung setzen. Die Aufnahme kurzfristig eingereichter Anträge auf die Tagesordnung muß mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die aktiven Mitglieder haben das Recht auf die Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtungen des Vereins.
Die Boote dürfen nur von Mitgliedern gemäß der Segelordnung benutzt werden.
Die jugendlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten aus der für die Jugendabteilung vom Vorstand erlassenen Ordnung.

§ 6 Aufnahme

Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat bei dem Vorstand einen Aufnahmeantrag einzureichen.
Bei noch nicht volljährigen Bewerbern hat der gesetzliche Vertreter den Antrag mit zu unterschreiben.
Die Aufnahme gilt durch Abbuchung des Beitrags im Lastschriftverfahren als vorläufig angenommen und wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Mit der vorläufigen Aufnahme ist, bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag, dem vorläufigen Mitglied der Zutritt zum Bootshaus und die Benutzung der Boote nach Maßgabe der Haus- bzw. Segelordnung gestattet.
Werden von den Vereinsmitgliedern während der Zeit der vorläufigen Aufnahme oder auf der nächsten Mitgliederversammlung kein begründetes Bedenken gegen den Aufnahmeantrag erhoben, so beschließt der Vorstand über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Liegt ein dringender Grund vor, so kann die Aufnahme eines Bewerbers ohne Einhaltung der Frist durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erfolgen.
Wird einer Aufnahme unter Angabe von Gründen auf der nächsten Mitgliederversammlung widersprochen, oder lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern der Bewerber diese Entscheidung wünscht. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Den Beschluss einer Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Vorstand dem Bewerber, evtl. seinem gesetzlichen Vertreter, schriftlich mitzuteilen.
Ist die Aufnahme abgelehnt, so kann ein neuer Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.
Bei Ablehnung der Aufnahme wird ein nicht auf die Dauer der vorläufigen Aufnahme fallender Beitragsanteil, abzüglich evtl. schon angefallener oder nichtrückforderbarer Verbandsbeiträge, zurückgezahlt.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod eines Mitglieds.
2. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Er ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Bei Versetzung oder Wegzug kann dem Austrittsgesuch sofort stattgegeben werden.
3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen:
a.) wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über sechs Monate rückständig und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert ist,
b.) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten.
Bei einer Streichung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Das Mitglied, dessen Streichung der Vorstand gemäß vorstehender Ziffer 3b) beschlossen hat, kann gegen diesen Beschluss die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen, welche mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet.
4. Durch Ausschluss aus dem Verein wegen Schädigung des Vereinszwecks, des Ansehens des Vereins oder des Segelsportes.
Der Ausschluss gemäß Ziffer 4 erfolgt durch einen gewählten Ehrenrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Er darf nur erfolgen, nachdem dem Betroffenen, dem Vorstand und den evtl. beteiligten Personen ausreichend Gehör gewährt ist. Dem Betroffenen ist ein mit Gründen versehener Beschluss zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen und schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Ehrenrats mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Sie ist auf dem im Verein üblichen Wege (§ 12) unter Hinweis auf die Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder erfolgt frühestens nach fünf Jahren.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft des Mitgliedes an den Verein auf, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens.
Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. In diesem Beitrag ist der vom Deutschen Seglerverband und Landessportbund festgesetzte Verbandsbeitrag enthalten. Beim Eintritt ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, davon ausgenommen sind solche Mitglieder, die von einem anderen Verein des Deutschen Seglerverbandes überwiesen werden oder dem Bootsclub Haselünne e.V. bereits einmal angehört haben.
Die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes, sowie Ort und Zeitpunkt der Zahlungen, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Grundsätzlich sind die Beiträge im Voraus und im Lastschriftverfahren zu zahlen.
Die Beiträge sollen entsprechend den Formen der Mitgliedschaft abgestuft werden.
Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung bei 3/4 Stimmenmehrheit Umlagen beschlossen werden.
Mitgliedern, die kein eigenes Einkommen haben, oder deren Wirtschaftslage nicht günstig ist, kann der Vorstand auf deren begründeten Antrag die Beiträge ermäßigen oder stunden.
Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, in besonderen Fällen eine ruhende Mitgliedschaft anzuordnen.
Von aktiven Sportlern, die dem Verein als Gastsegler angehören, wird ein Beitrag nach der Beitragsordnung erhoben.
Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft zahlen im Jahr zwei Monatsbeiträge.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Ehrenrat
- Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Dem Vorstand dürfen nur Volljährige angehören.
Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt und ermächtigt. Im übrigen sind jeweils zwei der übrigen genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
Für die üblichen Vorgänge in ihrem Aufgabenbereich sind die Vorstandsmitglieder jeweils allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahresversammlung durch Wahl einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Bis zur Bestellung und Konstituierung eines neuen Vorstandes bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
Die Wahl erfolgt geheim. Falls alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sind, kann die Wahl durch offene Abstimmung oder durch Zuruf erfolgen.
Während der Jahresversammlung sind in gleicher Weise zu wählen:
- der Jugendwart
- der Pressewart
- der Segelwart
- auf Vorschlag des Vorstandes oder der Hauptversammlung zu besetzende andere Ämter
Die Gewählten sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf und auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (Ausnahme § 6).
Die Kassenführung wird von zwei Rechnungsprüfern, die bei der Jahresversammlung auf ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, geprüft.
Die Prüfung muss mindestens das letzte abgelaufene Geschäftsjahr erfassen; darüber muss von den Rechnungsprüfern in der Jahresversammlung berichtet werden.

§ 11 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von einer Mitgliederversammlung bei Bedarf für 1 Jahr gewählt.
Ihm können nur Mitglieder angehören, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Ehrenrat soll mindestens fünf, höchstens sieben Mitglieder zählen.
Die Zahl bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Ehrenrat ist nach Ermessen des Vorstandes zur Beratung oder zur gutachterlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung heranzuziehen. Der Ehrenrat kann Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung stellen. Er ist in 1. Instanz zuständig zur Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Ziffer 4.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes oder des Ehrenrates gehören.
Als Jahresversammlung findet eine Mitgliederversammlung alljährlich im 1. Vierteljahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Termin an alle stimmberechtigten Mitgliedern über den Verteiler der Clubnachrichten abgesendet und im Bootshaus ausgehängt werden.
Zur Tagesordnung gehören:
- Jahres- und Finanzberichte des Vorstands
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen der Rechnungsprüfer, ggf. des Vorstands und des Ehrenrats.
- ggf. Beschluss über einen Antrag.
Weitere oder außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten dies unter Angabe eines Grundes schriftlich beim Vorstand verlangt oder der Ehrenrat gewählt werden muß.
Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags einberufen werden.
Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist aufzubewahren.


§ 13 Ordnungen

Eine Segel- und Trainingsordnung, Jugendordnung sowie Hausordnung sind vom Vorstand festzusetzen und für die Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung.

§ 14 Streitigkeiten

Bestehen zwischen Vereinsmitgliedern Streitigkeiten, welche die Vereinsinteressen gefährden oder von den Beteiligten untereinander nicht geschlichtet werden können, so hat der Vorstand auf Antrag eines der Beteiligten oder nach eigenem Ermessen beschleunigt den Ehrenrat anzurufen. Amtiert kein Ehrenrat, ist eine Mitgliederversammlung zur Wahl des Ehrenrates einzuberufen.
Die Beteiligten sind verpflichtet, sich dem Ehrenrat zu stellen. Jede Partei kann ein Mitglied namhaft machen, das dann dem Ehrenrat zusätzlich angehört.
Macht eine Partei nicht innerhalb der von ihr vom Vorstand gesetzten angemessenen Frist ein zur Übernahme des Amtes bereites Mitglied namhaft, so ernennt der Vorstand an dessen Stelle ein Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört.
Kein Mitglied des Ehrenrats darf mit einer Partei bis zu 3 Graden verwandt oder verschwägert sein.
Lehnt eine Partei ein Mitglied des Ehrenrats als befangen ab, so entscheidet darüber der Ehrenrat. Hierbei hat das abgelehnte Mitglied keine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Ablehnung angenommen.

§ 15 Mitgliedsabzeichen

Das Abzeichen des Vereins darf an Nichtmitglieder weder verschenkt noch verkauft, noch sonst wie vergeben werden. Der Vorstand kann aus besonderem Anlaß das Abzeichen an Personen, die dem Verein nicht angehören, verleihen.
Politische Abzeichen dürfen in den Räumen des Vereins und bei seinen Veranstaltungen nicht getragen werden.

§ 16 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der wesentliche Inhalt des Antrages muß den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden.
Antragsberechtigt sind der Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Hauptversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Deutschen Seglerverband, Hamburg, des es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in Haselünne am 15. März 2002